Satzung

Freie Demokratische Partei – Die Liberalen
Satzung des Kreisverbandes Delmenhorst

§ 1 Zweck
1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und
diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELD) und der Liberalen Internationale.

§ 2 Kreisverband
1) Der Kreisverband führt den Namen „Freie Demokratische Partei Kreisverband Delmenhorst“.
2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Delmenhorst.
3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Delmenhorst.
4) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände/Stadtbezirke gliedern. Der Kreisparteitag bestimmt die Grenzen der Ortsverbände/Stadtbezirke. Die Grenzen der Ortsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gemeinden (Einheitsgemeinde, Samtgemeinde) decken. Mehrere Gemeinden oder Samtgemeinden können einem Ortsverband angehören.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
2) Der Ortsvorstand gibt dem Kreisvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Kreisvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsverbandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
3) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.
4) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.
5) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverband zulassen. § 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.
6) Jedem Mitglied ist bei der Aufnahme eine Satzung des Kreisverbandes zu übergeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Tod.
1.2 Austritt.
1.3 Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe.
1.4 rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts.
1.5 Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern.
1.6 Ausschluss.
2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.

§ 7 Landesverband und Kreisverband
1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich mit dem Landesvorstand in Benehmen zu setzen.

§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) der Kreisparteitag (Mitgliederversammlung),
b) der Kreishauptausschuss,
c) der Kreisvorstand.

§ 9 Kreisparteitag
1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt; er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
3.1 durch Beschluss des Kreishauptausschusses,
3.2 durch Beschluss des Kreisvorstandes,
3.3 von 2 der zum Kreisverband gehörenden Stadt- oder Ortsverbände,
3.4 von 20 % der Mitglieder, mindestens aber von 10 Mitgliedern.
4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.

§ 10
1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat
der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 11
1) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Rechenschaftsbericht,
c) Rechnungsprüfungsbericht; in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch,
d) Entlastung des Kreisvorstandes,
e) Wahl des Kreisvorstandes,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
g) Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag.
2) Abweichend von Punkt g) des Abs. 1 kann die Kreisverbandssatzung festlegen, das die Delegierten zu den Bezirks- und Landesorganen auf einem außerordentlichen Kreisparteitag, der spätestens 3 Monate nach den Vorstandswahlen stattfindet, gewählt werden.
Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3) Anträge zum Kreisparteitag sind schriftlich einzureichen.

§ 12
Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.

§ 13 Kreisvorstand
1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, 3 Beisitzern.
2) Der Vorsitzende der FDP-Stadtratsfraktion Delmenhorst oder einer seiner Stellvertreter und der Vorsitzende des Kreisverbandes Delmenhorst der Jungen Liberalen oder einer seiner Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Kreisvorstandes mit beratender Stimme teil, sofern sie Mitglieder des
FDP-Kreisverbandes Delmenhorst sind.
3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages, unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.
4) Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich. Über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.
5) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindesten zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes
einberufen. Im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes einberufen.

§ 14 Beitragsordnung
1) Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes.
2) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen.

§ 15
1) Der Kreisverband zieht die Beiträge ein. Er kann den Beitragseinzug den Ortsverbänden übertragen. Der Kreisparteitag setzt die Anteile des Beitrages fest, die auf den Kreisverband bzw. die Ortsverbände entfallen.
2) Der Kreisvorstand führt den nach § 26 Abs. 3 der Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband ab.

§ 16
1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
2) Der Kreisverband ist zu ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet.
3) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsmäßige Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände, die Buchund Belegführung zu gewähren.
4) Für die Rechnungsprüfung gilt § 26 Abs. 4 und 5 der Landessatzung entsprechend.
5) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Kassen der Ortsverbände im Rahmen der Einnahmerechnung jährlich zu überprüfen.

§ 17
1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung entsprechend.
2) Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes ist die Geschäftsordnung des Landesverbandes.
3) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf 3 Minuten begrenzt.
4) Auf Antrag eines Mitgliedes kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste beschlossen werden.
5) Ein Antrag auf Schluss der Debatte bedarf zur Annahme einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 18
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 19
1) Die vom Kreisparteitag (Mitliederversammlung) gewählten Organe bleiben solange im Amt, bis der nächste Kreisparteitag (Mitgliederversammlung) die Neuwahl der Organe vorgenommen hat.
2) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihr Amt jederzeit ohne vorherige Ankündigung auszuüben.
Falls sie Beanstandungen haben, müssen sie dem Kreisvorstand unverzüglich Bericht erstatten.

§ 20
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung vom 17.03.1980 in Kraft.
Kreisverbandssatzung der FDP – Die Liberalen Kreisverband Delmenhorst
Am 17. März 1980 verabschiedet und in Kraft getreten.
Neu aufgelegt am 21. Mai 1985 und am 16. 03. 2009 zuletzt verändert.

Anschrift des Kreisverbandes:
FDP Kreisverband Delmenhorst
Tannenberg Str. 41 b
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E-Mail: info@fdp-stadt-delmenhorst.de
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